Soweit es zur Klarstellung erforderlich ist, soll die Eigenschaft als unbewegliches Kulturdenkmal bei Denkmalzonen durch Rechtsverordnung, im Übrigen durch Verwaltungsakt festgestellt werden (§ 8 DSchG).
Grabungsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung geschützt. Diese Rechtsverordnungen werden zuvor einen Monat in der Stadtverwaltung Trier offen gelegt. Die Offenlage und die Rechtsverordnung werden in der Rathauszeitung rechtzeitig bekannt gemacht.
Kulturdenkmäler und Denkmalzonen in Trier